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PV-Info 3, März 2021, Seite 1

Klärung der offenen Fragen zur Abrechnung der Entgeltfortzahlung während Quarantäne des Arbeitnehmers

Alexandra Platzer

Zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung des Entgeltfortzahlungsanspruchs von Arbeitnehmern während einer Quarantäne gab es zuletzt die unterschiedlichsten Auslegungen, da strittig war, ob es sich um einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, Entgelt von dritter Seite oder um eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EStG handelt. In der Info des 2021-0.049.190, interpretiert das BMF den Vergütungsbetrag nun als fortgezahltes Entgelt iSd EFZG. Es gibt daher keine Besonderheiten beim Lohnsteuerabzug. Die im fortgezahlten Entgelt enthaltenen laufenden Bezüge erhöhen das Jahressechstel, sonstige Bezüge sind auf das Jahressechstel anzurechnen.

Entsprechend dem Erkenntnis des , unterliegt die Entgeltfortzahlung aber weder dem Dienstgeberbeitragzum FLAGnoch dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitragnoch der Kommunalsteuer (siehe Höfle/Platzer, Abgabenpflicht der Entgeltzahlung nach dem Epidemiegesetz bei Quarantäne des Arbeitnehmers, ASoK 2021, 12).

In der Sozialversicherung besteht Beitragspflicht auf Basis der folgenden gesetzlichen Grundlagen. Als Beitragsgrundlage gilt nach § 47 lit b ASVG die nach dem EpiG gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch...

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