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Dienstverhältnis gegenüber einem Ballkomitee
Wird ein Maturaball durch ein aus sechs Maturanten bestehendes Ballkomitee auf eigene Gefahr und Rechnung betrieben, so sind die Maturanten als Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG des (im Rahmen des Ballbetriebs in abhängigen Dienstverhältnissen nach § 4 Abs 2 ASVG beschäftigten) Barpersonals des Maturaballs zu qualifizieren, wenn die Verträge zwischen dem Barpersonal und dem Ballkomitee geschlossen wurden und von einem übereinstimmenden Willen der Beteiligten auszugehen ist, dass (abhängige) Dienste durch das Barpersonal gegenüber den Maturanten geleistet und von diesen entgegengenommen werden ().
Sachverhalt
Für einen Maturaball einer Handelsakademie im Jänner 2014 wurde eine Eventagentur (Revisionswerberin) von dem aus sechs Maturanten bestehenden Ballkomitee beauftragt, Leistungen wie zB Security, Organisation und Einteilung des Barpersonals, Warenübernahme und -rückgabe sowie insbesondere die Akquirierung des Barpersonals für ein Honorar von 900 € zu übernehmen. Die Eventagentur organisierte das Barpersonal und wies das Ballkomitee darauf hin, dass es Verträge mit dem Barpersonal abschließen müsse. Die Eventagentur stellte dem Ballkomitee dafür Werkverträge zur Verfügung, in den...