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Kollektivvertragliche Einschränkung der Normalarbeitszeit bei Gleitzeit
Seit der Novelle des AZG per war umstritten, in welchem Verhältnis kollektivvertragliche Regelungen, die eine Beschränkung der Normalarbeitszeit bei Gleitzeit vorsehen, zu der neuen Ausdehnung auf zwölf Stunden bei Gleitzeit nach § 4b AZG stehen. In der Literatur wurden dazu unterschiedliche Ansichten vertreten. Diese Diskussion wurde nunmehr durch eine Entscheidung des , beendet.
Dem gegenständlichen Fall lag ein Rechtsstreit zwischen der Wirtschaftskammer und der Gewerkschaft zugrunde. Strittig war die Auslegung von kollektivvertraglichen Beschränkungen von zehn Stunden Normalarbeitszeit bei Gleitzeit, da seit nach § 4b AZG eine Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden bei Gleitzeit möglich ist. In § 4 Abs 9 des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes ist festgelegt, dass durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 4b Abs 4 AZG bei Gleitzeit bis auf zehn Stunden verlängert werden darf. Die Wirtschaftskammer vertrat dazu die Ansicht, dass die streitgegenständliche kollektivvertragliche Bestimmung nur mehr historische Bedeutung habe und durch die beiden letzten Novellen des § 4b AZG gegenstandslos geworden sei. Z...