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UFS zur Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags bei sechstelbegünstigten Einkünften
Bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags sind die begünstigt mit 6 % besteuerten sonstigen Bezüge nicht zu berücksichtigen, wodurch der Anrechnungshöchstbetrag nicht durch eine Sechstelbegünstigung verwässert wird.
Sachverhalt: Die Berufungswerberin wurde von ihrem österreichischen Arbeitgeber, der D-AG, mit befristet bis voraussichtlich nach Italien entsandt. Die Bezüge der Berufungswerberin wurden während der Entsendung nach Italien weiterhin durch den österreichischen Arbeitgeber bezahlt und waren im (österreichischen) Lohnzettel enthalten. Österreich war gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Österreich – Italien (DBA Italien) weiterhin als Ansässigkeitsstaat anzusehen und hatte somit das Besteuerungsrecht auf das gesamte Welteinkommen. Italien hatte als Tätigkeitsstaat gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. a DBA Italien das Besteuerungsrecht hinsichtlich jener Bezüge, die auf die im Veranlagungsjahr 2009 in Italien ausgeübten Arbeitstage entfielen, da sich die Berufungswerberin während des Jahres 2009 mehr als 183 Tage in Italien aufgehalten hat (in concreto umfasste der Zeitraum 1. 1. bis insgesamt 203,5 Arbeitstage, wovon 194,5 Tage auf Italien und 9 Tage auf Österreich und diverse Drittstaaten entfielen). Die in Österreich anre...