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SWI 12, Dezember 2013, Seite 557

EU-Amtshilfe in Deutschland

Der deutsche Gesetzgeber hat am in Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie mit dem EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) eine ab neu anzuwendende gesetzliche Grundlage für den Informationsaustausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten und damit auch Österreich geschaffen. Gabert (FR 2013, 986 ff.) stellt die einzelnen Bestimmungen des EUAHiG vor, das – anders als seine Vorgängerregelung – für alle Steuern gilt. Das EUAHiG erweitere den Auskunftsverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten insb. durch die Einführung von verbindlichen Fristen, die Ausweitung des automatischen und spontanen Auskunftsverkehrs, die Anpassungen an den OECD-Standard über das steuerliche Bankgeheimnis, die Möglichkeit gleichzeitiger Prüfungen mit ausländischen Steuerbehörden und die Anwesenheit ausländischer Prüfer bei Prüfungen in Deutschland. Ebenso wie im österreichischen AHG sind aber auch im deutschen EUAHiG bloße fishing expeditions nicht zulässig. Ganz generell lehne sich der deutsche Gesetzgeber eng an Art. 26 OECD-MA und die Ausführungen im OECD-Kommentar an. Interessant und zumindest gedanklich auch auf Österreich übertragbar erscheint die Regelung in § 6 Abs. 1 EUAHiG, wonach deutsche Ersuchen an ausländische Finanzverwaltungen erst g...

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