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EuGH: Tauschähnlicher Umsatz zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
In seinem Urteil vom , Rs. C-283/12, Serebryannay vek, hatte sich der EuGH mit einem tauschähnlichen Umsatz zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Serebryannay vek EOOD (im Folgenden: Serebryannay vek) und dem Direktor der Direktion „Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs“ der Stadt Varna bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen (im Folgenden: Direktor) über einen Steuerprüfungsbescheid, durch den Serebryannay vek zur Zahlung von Mehrwertsteuer für den Monat Juli 2010 verpflichtet wurde.
Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Serebryannay vek ist eine Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung bulgarischen Rechts, deren einziger Anteilseigner und auch Geschäftsführer Herr Bodzuliak ist. Gesellschaftszweck ist laut Handelsregister u. a. die Immobilienvermietung, der Fremdenverkehr und der Betrieb von Hotels. Im Juni 2009 kaufte Herr Bodzuliak als Privatperson ein in einem Appartementhotel in Varna gelegenes Appartement. Er erwarb auch ein zweites Appartement in derselben Stadt. Diese Appartements stehen laut Eintragung im Miteigentum von Herrn Bodzuliak und seiner Ehefr...