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PV-Info 5, Mai 2020, Seite 11

Arbeitszeit und Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe

Alexandra Platzer

Für die Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mit dem AMS müssen die verrechenbaren Ausfallstunden ermittelt und durch entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen dokumentiert werden. Es ist eine Herausforderung, bestehende Zeiterfassungssysteme in der kurzen Zeit und mit den Einschränkungen, die die schrittweise gelockerten COVID-19-Maßnahmen mit sich bringen, an die komplexen Anforderungen anzupassen. Noch immer bringt beinahe jeder Tag aktualisierte FAQs seitens des BMAFJ, des AMS oder der Sozialpartner. Nichtsdestoweniger müssen Unternehmen, die Kurzarbeitsbeihilfe beantragt haben, die Systemumsetzung vorantreiben. Darum habe ich die Informationen zur Förderungsabrechnung in diesem Beitrag aufbereitet, auch wenn sich Einzelheiten noch immer ändern können.

Arbeitszeitaufzeichnungen in der Kurzarbeit

Als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen müssen Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Arbeitsunterbrechungen und die gesamte Tagesarbeitszeit hervorgehen (AMS, WIKI – COVID-19 Kurzarbeit [] Pkt 8.15.4.). Diese Aufzeichnungen müssen für den Förderungsnachweis auch dan...

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