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Verfahrensrechtliche Fragen im AlVG
Zuerkennung, Aberkennung und Änderung von Leistungen
Das AlVG enthält vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht abweichende Bestimmungen sowohl für die Zuerkennung als auch die Aberkennung und Änderung von Leistungen. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit einigen der aus diesen Besonderheiten resultierenden Probleme. Dabei stehen grundsätzliche Fragen wie bspw. das Zusammenspiel mit dem AVG im Vordergrund.
1. Mitteilung und Bescheid
Gem. § 47 Abs. 1 AlVG ist dem Leistungsbezieher (bloß) eine Mitteilung, aus der insb. Beginn, Höhe und Ende des Leistungsbezuges hervorzugehen hat, auszustellen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt wird. Nur dann, wenn der Anspruch nicht anerkannt (also der Antrag abgelehnt) wird, ist dem Antragsteller darüber von Amts wegen ein Bescheid auszufolgen. Die Abgrenzung zwischen Mitteilung und Bescheid erfolgt – mangels Sonderregelung im AlVG – nach Maßgabe des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts; eine Erledigung, die die Merkmale des § 58 AVG aufweist, ist daher als Bescheid zu qualifizieren. Gem. § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG bedürfen Ausfertigungen (also sowohl Mitteilungen als auch Bescheide), die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eine...