Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 5, Mai 2020, Seite 2

Vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit

Monika Kunesch

Es ist bei Redaktionsschluss der PV-Info Mai 2020 unklar, ob es, wenn Sie diese Ausgabe in Händen halten, bereits klare Vorgaben zur Abrechnung der Corona-Kurzarbeit geben wird. Bis dahin, so lautet die zwischen den Sozialpartnern und den Abgabenbehörden abgestimmte Empfehlung, soll eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit erfolgen. Monate mit Kurzarbeit müssen daher von den Personalverrechnern aufgerollt werden – dies leider in einer Zeit, in der durch die bloße Administration von Kurzarbeit in den Personalverrechnungsabteilungen ohnehin genug an (Zusatz-)Arbeit zu bewältigen ist.

Vorbemerkung

Die Sozialpartner begründen das Erfordernis einer vorläufigen Abrechnung damit, dass die Personalverrechnung zur Corona-Kurzarbeit schwierig ist und noch viele Fragen ungeklärt sind. Ich möchte an dieser Stelle nicht auf die Unklarheiten der Abrechnung von Corona-Kurzarbeit eingehen, sondern auf die klare Empfehlung, nach der die provisorische Abrechnung für die Monate März 2020, April 2020 und vielleicht sogar auch noch Mai 2020 zu erfolgen hat.

Nettoersatzrate

Arbeitnehmern, mit denen Kurzarbeit vereinbart wird, ist für die Dauer der Kurzarbeit ein Mindestnettoentgelt gemäß nachfolgend...

Daten werden geladen...