Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 8, August 2014, Seite 282

Wer schuldet den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG – der Bund oder die Universitäten?

Zur Auslegung des Dienstgeberbegriffs des § 311 ASVG

Beatrix Karl

Mit dem Universitätsgesetz 2002 (UG) wurde den Universitäten die volle Rechtsfähigkeit verliehen. Für die Universitäten bedeutete dies, dass sie in autonome, eigenverantwortliche Institutionen umgewandelt wurden. Im Personalbereich ist damit das Angestelltenrecht an die Stelle des Bundesdienstrechts getreten und die autonomen Universitäten wurden zum Dienstgeber aller bei ihnen Beschäftigten. Für den Bereich jeder Universität wurde ein dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnetes und vom Rektor dieser Universität geleitetes „Amt der Universität“ eingerichtet, dem die an der jeweiligen Universität tätigen Beamten angehören (§ 125 UG). Wechselt ein solcher Beamter an eine andere Universität, kann die neue Rechtslage für ihn zur Folge haben, dass er damit aus dem pensionsversicherungsfreien Beamtenverhältnis ausscheidet und künftig als Angestellter der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt. Damit stellt sich die Frage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Konsequenzen eines solchen Wechsels. Einer dieser Konsequenzen soll im Folgenden nachgegangen werden.

1. Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Für den Fall des Wechsels eines in der Pensionsversiche...

Daten werden geladen...