Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftungsvergütung einer ausländischen Komplementärin
Die Komplementärin einer inländischen KG, die meist zu 0 % am Vermögen beteiligt ist, erhält idR eine sogenannte Haftungsvergütung. Haase (PIStB 2016, 319 ff) untersucht, ob diese in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt und Deutschland nach einem DBA einen Besteuerungsanspruch auch durchsetzen könnte. Er hat dabei den Fall vor Augen, dass die KG als bloß vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer inländischen Objektgesellschaft beteiligt ist, die Immobilien vermietet. Haase verneint bereits eine beschränkte Steuerpflicht, wenn die KG im Inland selbst kein Büro anmietet. Auch eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte scheide in diesem Fall aus, wenn die Komplementärin ihren Sitz nicht im Ausland hat. Die Steuerpflicht der Objektgesellschaft für die Vermietungseinkünfte schlage nicht auf die Komplementärin durch. Daher stelle sich auch nicht die Frage, ob Deutschland DBA-rechtlich besteuern dürfte, was aber nach Art 7 OECD-MA zu verneinen wäre. Haase weist aber darauf hin, dass man zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, wenn es sich bei der Haftungsvergütung zumindest teilweise um eine wirtschaftliche Teilhabe am Vermietungsgeschäft der Objektgesellschaften handelt, die nur formal ...