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Kein Abzug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler von der Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer
Das BFG beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, ob pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG auch bei beschränkt steuerpflichtigen Sportlern bei der Berechnung der Abzugsteuer nach dem Nettosystem von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind ().
Sachverhalt
Einem Sportverein wurde im Zuge einer GPLA die Nachzahlung von Lohnsteuer für einige seiner Sportler vorgeschrieben. Die betroffenen Personen waren im Ausland (Ungarn und Kroatien) ansässig und demnach in Österreich (nur) beschränkt steuerpflichtig. In solchen Fällen muss der Sportverein statt der üblichen Tariflohnsteuer eine Abzugsteuer entweder in Höhe von 20 % vom Bruttobetrag oder – unter Anwendung der Nettomethode – in Höhe von 25 % vom Nettobetrag, also vom vollen Betrag der Einnahmen abzüglich damit unmittelbar zusammenhängender Werbungskosten, abführen. Im vorliegenden Fall wurde die Nettovariante gewählt und es wurden ordnungsgemäß Aufzeichnungen über die Einsätze der Sportler sowie die Auszahlung der Bezüge und der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG geführt. Fraglich war nun, ob diese steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen im Falle der Nettobesteuerung bei d...