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Nachträgliche Betriebsstätteneinkünfte in Outbound-Fällen
Das FG Rheinland-Pfalz hat sich im Urteil vom , 5 K 1717/13, mit der Zurechnung von Einkünften zu einer ausländischen Betriebsstätte auseinandergesetzt und dabei die seit Langem umstrittene und auch noch nicht abschließend geklärte Frage entschieden, ob Einkünfte, die erst nach dem Schließen der Betriebsstätte erzielt werden, noch der Betriebsstätte zugerechnet werden können. Girlich/Philipp (DB 2015, 459) analysieren dieses Urteil, wonach die Einkünfte bei gegebenem Veranlassungszusammenhang auch einer bereits aufgelösten ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen und somit bei Geltung der Freistellungsmethode von der inländischen Besteuerung auszunehmen sind. Im Umkehrschluss folgern die Autoren, dass auch etwaige nachträgliche Outbound-Aufwendungen grundsätzlich ebenfalls der ehemaligen ausländischen Tätigkeit zuzurechnen und daher in Deutschland nicht zu berücksichtigen seien. Dieser Umkehrschluss ist aber keineswegs zwingend, wie Schuch für Österreich in seiner Habilitationsschrift „Die Zeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen“ bereits im Jahr 2002 aufgezeigt hat.