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Weiterbildungsgeld bei Abbruch der Bildungskarenz
Bei Abbruch einer Bildungskarenz besteht für den Arbeitnehmer nur dann eine Rückzahlungsverpflichtung des Weiterbildungsgeldes an das AMS, wenn der Bezug durch falsche Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Abbruch innerhalb der ersten beiden Monate, also während des für den Bezug von Weiterbildungsgeld notwendigen Mindestzeitraums, erfolgt. Bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzung ist eine formlose Einstellung der Leistung unzulässig (BVwG , L511 2119391-1; , L511 2119391-2).
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin beantragte am beim AMS Weiterbildungsgeld, da sie mit ihrem Arbeitgeber ab eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vereinbart hatte. Das Weiterbildungsgeld wurde ihr für den Zeitraum vom bis zum zuerkannt. Die Bildungskarenz wurde mit abgebrochen, was dem AMS am mitgeteilt wurde. Das AMS stellte daraufhin den Leistungsbezug ab Oktober 2015 ein. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Arbeitnehmerin bereits bei der Beantragung des Weiterbildungsgeldes unwahre Angaben gemacht hatte oder die Bildungskarenz nur zum Schein mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hatte.
Mit Bescheid vom widerrief das AMS das Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs 7 iV...