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SWI 5, Mai 2015, Seite 250

Deutsche Entstrickungsbesteuerung vor dem EuGH

Der EuGH wird in der Vorlagefrage des FG Düsseldorf in Kürze die Gelegenheit haben, konkrete Aussagen zur Unionsrechtmäßigkeit der deutschen Entstrickungsbesteuerung zu treffen. GA Jääskinen hat in seinen Schlussanträgen vom , C-657/13, Verder LabTec GmbH & Co KG/FA Hilden, dem EuGH vorgeschlagen, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten: „Die Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV steht einer nationalen Regelung, wonach es im Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer inländischen auf eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens zu einer Aufdeckung stiller Reserven kommt, die zu den steuerpflichtigen Gewinnen beitragen, nicht entgegen, wenn eine weitere nationale Regelung die Möglichkeit eröffnet, diese Einkünfte gleichmäßig auf zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen.“ Mitschke (IStR 2015, 214 ff) führt zu diesen „aus Sicht der Finanzverwaltung sehr erfreulichen“ Schlussanträgen aus, es sei im Lichte der Entscheidung des DMC davon auszugehen, dass der EuGH den Schlussanträgen folgen und damit die deutsche Ent-strickungsbesteuerung endgültig auch unionsrechtlich sanktionieren werde.

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