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Einvernehmliche Auflösung mit Ende einer Bildungskarenz
Das Arbeitsverhältnis kann während einer Bildungskarenz gelöst werden. Wie der OGH nunmehr klargestellt hat, ist daher auch eine einvernehmliche Auflösung zum Ende der Bildungskarenz möglich ().
Sachverhalt
Über Vorschlag der klagenden, beim beklagten Arbeitgeber als Shopleiterin beschäftigten Arbeitnehmerin wurde für die Zeit vom bis zum eine Bildungskarenz und gleichzeitig die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit vereinbart. Die Arbeitnehmerin nahm in der Folge den Standpunkt ein, dass die getroffene Vereinbarung wegen Willensmängeln und wegen Umgehung des Zwecks einer Bildungskarenz unwirksam sei, und klagte auf Zahlung von Entgelt und Feststellung eines aufrechten Arbeitsverhältnisses.
Gemäß § 11 AVRAG diene Bildungskarenz einem Qualifikationszugewinn, an dem auch der Arbeitgeber ein Interesse haben müsse. Ein solches sei aber nur vorhanden, wenn er auf höherwertige Leistungen des Arbeitnehmers hoffen kann. Diese Voraussetzung sei aber nicht erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ende der Bildungskarenz ausläuft. Das Interesse des Arbeitgebers liege dann nur darin, sich eine billige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erkaufen.