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PV-Info 8, August 2016, Seite 13

Lang andauernde Krankenstände und Urlaubsverjährung

Thomas Rauch

Ein Krankenstand hemmt mit dem Beginn eines Krankenstands – infolge Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs – die Verjährung des Urlaubs. Für den Fall des Dauerkrankenstands ist im Beamtendienstrecht gemäß § 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) entsprechend von einer einjährigen Verschiebung der Urlaubsverjährung auszugehen (BVwG , W122 2008835-1).

Ein Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz (nach MSchG oder VKG) um die Dauer der Karenzen (§ 4 Abs 5 UrlG). Damit soll das „Horten“ von Urlaub verhindert werden. Der Urlaub dient der Erholung und soll daher konsumiert werden. Dementsprechend ist es verboten, Urlaubsansprüche durch Zahlungen abzulösen (Ablöseverbot nach § 7 UrlG).

Verjährung von Urlaub

Die Verjährung des in einem bestimmten Urlaubsjahr entstandenen Urlaubs beginnt mit dem Ende dieses Urlaubsjahres und endet zwei Jahre nach dessen Ablauf. Daher stehen für den Verbrauch eines Urlaubs immer drei Jahre zur Verfügung. Wird Urlaub verbraucht, so gilt der jeweils älteste (noch nicht verjährte) Urlaubsanspruch als konsumiert. Nicht konsumierter Urlaub wird von selbst auf das folgende bzw gegebenenfalls auf das übernä...

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