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VwGH: Zuzugsfreibetrag erfordert die Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Österreich
Der Begriff des Zuzugs in § 103 Abs 1 und 1a EStG ist gleich zu verstehen wie jener in Abs 2 leg cit. Ein Zuzug aus dem Ausland nach § 103 Abs 1 und 1a EStG liegt damit nur bei einer Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen in das Inland vor.
Sachverhalt: Ein Universitätsprofessor, der vom bis zum im Rahmen einer befristeten Beschäftigung an einer österreichischen Universität tätig wurde, beantragte die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs 1a EStG. Neben seiner im Inland belegenen Wohnung verfügte er auch über einen Wohnsitz in Deutschland, an dem sich auch sein Mittelpunkt der Lebensinteressen befand. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Österreich keine Voraussetzung für die Gewährung der Zuzugsbegünstigung. Der BMF wies den Antrag ab mit der Begründung, dass durch die bloße Wohnsitznahme in Österreich unter Beibehaltung eines Wohnsitzes und des Mittelpunkts der Lebensinteressen in Deutschland kein „Zuzug“ iSd § 103 EStG erfolgt sei. Das BFG wies die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.
( Ro2017/13/0018)
Der VwGH führt aus: „[…] Im Revisionsfall ist ausschließlich strittig, ob der für die Gewährung eines Zuzugsfreibetrags nach erforderliche