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Niederlassungsfreiheit, Sitzverlegung und steuerliche Auslandsverluste
Der EuGH hat am , AURES Holdings, C-405/18, die Frage behandelt, ob eine Kapitalgesellschaft die in einem Mitgliedstaat entstandenen Verluste nach einer Sitzverlegung in einem anderen Mitgliedstaat abziehen darf. Haase (Handelsblatt ) weist zunächst darauf hin, dass eine identitätswahrende Sitzverlegung in Anwendung der Niederlassungsfreiheit bei „Umzügen“ innerhalb der EU selbst dann geboten sei, wenn der Zuzugsstaat an sich die Sitztheorie anwende, da innerhalb der EU zwingend der Gründungstheorie zu folgen sei. Daher dürfe die zuziehende Gesellschaft nicht benachteiligt werden. Zutreffend sah daher der EuGH im konkreten Fall in der Versagung des Verlustimports eine Ungleichbehandlung, lehnte aber eine Berücksichtigung der Verluste mit der Begründung ab, dass keine mit einem inländischen Sachverhalt vergleichbare Situation vorliege. In dem Zeitraum, in dem die Verluste anfielen, hatte der Zuzugsstaat kein Besteuerungsrecht. Die unterschiedliche zeitliche Zuordnung schließe daher mangels Steuerhoheit des Zuzugsstaats im Verlustentstehungszeitraum den Verlustabzug selbst dann aus, wenn objektiv finale Verluste vorliegen sollten.