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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3705-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 26

Franz Schrank

Kommentierung

1

Das Jugendlichenverzeichnis muss, so Abs. 1 Z 5, auch Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und ihre Entlohnung enthalten.

2

Beim heutigen Verständnis- und Technisierungsstand kann das Jugendlichenverzeichnis wohl auch hinsichtlich der Arbeitszeit- und Entlohnungsaufzeichnungen gesondert - als Arbeitszeitaufzeichnungen und im Wege der Lohn- bzw. Gehaltskonten erlaubt geführt werden (vgl. neben den diversen Arbeitszeitgesetzen v.a. § 8 Abs. 2 UrlG, trotz Abs. 1 Z 6 immerhin auch auf Jugendliche anzuwenden; diese Bestimmung rechtfertigt m.E. die Analogie zu ähnlichen Aufzeichnungspflichten und nicht den Umkehrschluss).

3

Inhaltlich entsprechen die Aufzeichnungspflichten in Bezug auf die Arbeitsstunden den Regelaufzeichnungen des § 26 AZG bzw. § 25 Abs. 1 ARG. Die Aufzeichnungserleichterungen, die § 26 enthält, sind mangels Übernahme ins KJBG wohl nicht anwendbar.

Mit dieser wichtigen Einschränkung kann daher auf die Ausführungen der Rz. 6-10 und Rz. 18-27 zu § 26 AZG verwiesen werden.

4

Die Nichtführung steht unter Verwaltungsstrafsanktion, aber ohne arbeitnehmerbezogene Kumulation.

5

Das Einsichtsrecht entspricht hinsichtlich der Z 6 ohnedies § 89 Z 1 ArbVG.

AZG | Arbeitszeitgesetz

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