AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 12 Ruhezeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeine tägliche Mindestruhezeit | ||
A. | Wesen der Ruhezeit | ||
B. | Ausmaß und Lage | ||
II. | Verkürzte tägliche Mindestruhezeiten | ||
A. | Allgemeine kollektivvertragliche Zulassung mit Ausgleichsmaßnahmen (Abs. 2) | ||
B. | Verkürzte Ruhezeit bei Schichtwechsel mit Ruhezeitausgleich (Abs. 2c) | ||
C. | Kollektivvertragliche Zulassung Saison-Gastronomie (Abs. 2a-2b) | ||
III. | Verlängerte tägliche Mindestruhe (Abs. 2d) | ||
IV. | Hinweise auf besondere tägliche Ruhezeitbestimmungen | ||
V. | Wöchentliche Mindestruhezeiten |
I. Allgemeine tägliche Mindestruhezeit
A. Wesen der Ruhezeit
1
Mangels besonderer Normierung wird unter Ruhezeit das Gegenteil von Arbeitszeit (im eingeschränkten Sinn des Arbeitszeitrechts, also Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses) zu verstehen sein. Im Grunde ist alles, was oben zu § 11 unter Pkt. I/A zum Freizeitcharakter der Ruhepausen ausgeführt wurde, zwanglos übernehmbar (im Ergebnis ebenso Pfeil, Zeller Kommentar2, Rz. 13 zu § 11, 12 AZG).
Insofern unterscheiden sich Ruhepausen und Ruhezeiten nur durch ihre Dauer. Die viel längere ununterbrochene Dauer der Ruhezeit erhöht natürlich auch real die Erholungs- und Freizeitgestaltungsmöglichkeiten ei...