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Schenkungsanrechnung auf den Erbteil und Verjährung
iFamZ 2023/78
Für die Verjährung des Rechts auf Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil ist § 1487a ABGB maßgebend. Erbrechtliche Ansprüche verjähren nach dieser Bestimmung schon dann, wenn eine der beiden Fristen abgelaufen ist. Sie verjähren jedenfalls 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers, und zwar auch dann, wenn die kurze Frist noch nicht abgelaufen ist oder – mangels Kenntnis – noch gar nicht begonnen hatte. Für den Fristenlauf stellt die Einantwortung daher keine Zäsur dar.
Hinzu- und Anrechnungsvereinbarungen können bereits vor Einantwortung im Rahmen (eines gerichtlichen oder außergerichtlichen) Erbteilungsübereinkommens aller Miterben vereinbart werden. Kommt eine solche Einigung im Verlassenschaftsverfahren nicht zustande, kann die Hinzu- und Anrechnung auch im Wege einer Erbteilungsklage geltend gemacht werden.
[1] Kläger und Beklagter sowie der gemeinsame Bruder der Streitteile E. sind die Söhne des am mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen V. Dessen Ehegattin ist bereits vorverstorben. Alle drei Söhne haben aufgrund des von ihnen als echt und gültig anerkannten Testaments am jeweils zu einem Drittel die bedingte Erbantrittserklär...