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PV-Info 8, August 2016, Seite 5

News: Salzburger Steuerdialog 2016, 8. bis 10. 5. 2016: Begutachtungsentwurf Lohnsteuer

Monika Kunesch

Die Finanzverwaltung hat sich (vermutlich angesichts verstärkter VwGH-Judikatur, die das Vorliegen freier Dienstleistungsverträge, die allerdings der GSVG-Pflicht oder der Versicherungspflicht für freiberuflich Tätige unterliegen) mit dem Dienstnehmerbegriff des § 2 KommStG auseinandergesetzt. Dabei kam sie entgegen ihrer bisherigen Auffassung zu dem Schluss, dass es sich bei dem Verweis auf freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG wohl nicht um eine einschränkende Aufzählung handelt, sondern nur um einen Verweis auf die Tatbestandsvoraussetzungen für freie Dienstverhältnisse, wonach sich jemand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur im wesentlichen persönlichen Erbringung von Dienstleistungen ohne eigene Betriebsmittel gegen Entgelt verpflichtet.

Sofern dieser Begutachtungsentwurf nicht abgeändert wird, sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung hinkünftig sämtliche freien Dienstleistungsverträge, auch wenn sie nach § 4 Abs 4 lit a bis d ASVG nicht der ASVG-Pflichtversicherung unterliegen (insbesondere betroffen: freie Dienstnehmer mit Gewerbeberechtigung), der Kommunalsteuerpflicht und damit wohl auch der DB- und DZ-Pflicht unterliegen. PVInfo wird Sie auf dem Laufenden halten.

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