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Nochmals: (Ukrainische) Vertriebene und das Dienstleistungsscheckgesetz
Ein Nachtrag aus aktuellem Anlass
Frau Mayer erfährt im Mai 2023, dass ihre Nachbarin, Frau Huber, am Monatsersten eine ukrainische Vertriebene als Haushaltsgehilfin eingestellt hat und diese mittels Dienstleistungsscheck entlohnt. Frau Mayer, der hierfür im Vorjahr eine Verwaltungsstrafe angedroht wurde, bringt das Verhalten Frau Hubers zur Anzeige. Diese leugnet den Sachverhalt gegenüber der Behörde nicht. Dennoch wird ihr keine Verwaltungsstrafe angedroht. Grund ist die jüngste Novelle des AuslBG.
1. Die Rechtslage vor dem
Vertriebene zu beschäftigen, war gemäß § 3 Abs 1 AuslBG bewilligungspflichtig. Folglich waren sie im Sinne von § 1 Abs 2 DLSG nicht arbeitsberechtigt. Mit ihnen ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 1 Abs 1 DLSG einzugehen, barg daher für den Arbeitgeber die Gefahr einer Verwaltungsstrafe (§ 10 DLSG).
2. Die Rechtslage seit
Mit Ablauf des trat mit der Novelle BGBl I 2023/43 § 1 Abs 2 lit k AuslBG mit neuem Inhalt (wieder) in Kraft. Diese Bestimmung nimmt Vertriebene im Sinne von § 62 AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, vom Anwendungsbereich des AuslBG aus. Mangels Anwendbarkeit des AuslBG ist das Einholen einer Beschäftigungsbewilligung nicht mehr erforderlich, um Vertriebene, die sich als solche ausweisen können, beschäftigen zu dürfen. Anlass dieser Novelle sind freilich der ...