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PV-Info 7, Juli 2017, Seite 23

Massive Gehaltserhöhungen vor Ende des Dienstverhältnisses: Keine steuerliche Begünstigung der gesamten gesetzlichen Abfertigung

Michael Seebacher

Für die steuerliche Begünstigung einer gesetzlichen Abfertigung gemäß § 67 Abs 3 EStG ist das arbeitsrechtliche Aktualitätsprinzip nicht immer uneingeschränkt maßgeblich ().

Die monatlichen Bruttogehälter von vier leitenden Angestellten wurden zwischen 6 und 10 Monaten vor der tatsächlichen Beendigung der Dienstverhältnisse ohne Änderung des Arbeitszeitausmaßes in etwa um das Zwei- bis Dreifache erhöht (von 10.043,91 € auf 19.473,20 €, von 10.165,77 € auf 22.911,80 €, von 14.743,40 € auf 38.005,13 € und von 10.531,04 € auf 21.829,56 €). Auf Basis dieser erhöhten Bezüge wurden sodann die gesetzlichen Abfertigungsansprüche berechnet und begünstigt mit 6 % Lohnsteuer gemäß § 67 Abs 3 EStG besteuert. Im Rahmen einer GPLA wurde für jene Teile der Abfertigungen, die auf die erhöhten Bezüge entfielen, die Begünstigung gemäß § 67 Abs 3 EStG versagt und entsprechend Lohnsteuer im Haftungswege gemäß § 82 EStG dem Arbeitgeber nachverrechnet.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber brachte dagegen eine Beschwerde ein und rechtfertigte die Erhöhung der Bezüge insofern, als diese nicht in der bevorstehenden Beendigung des Dienstverhältnisses gelegen, sondern ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt und wirtschaftlich geS. 24 bo...

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