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Keine Kommunalsteuerpflicht für freie Dienstnehmer, die vom ASVG ausgenommen sind
Der VwGH ist im Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0022, zur Rechtsansicht gelangt, dass die Bezüge jener Personen, die nach dem Teilsatz 2 des § 4 Abs 4 ASVG von der ASVG-Versicherung ausgenommen sind (zB wegen einer GSVG-Versicherung), nicht in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer aufzunehmen sind. Das LVwG Oberösterreich hatte im nunmehr aufgehobenen Erkenntnis vom , LVwG-450098/2/MS, die Kommunalsteuerpflicht auch für Personen festgestellt, die das Berufsbild des freien Dienstnehmers erfüllen, unabhängig davon, ob eine Sozialversicherung nach dem ASVG erfolgt.
Sachverhalt
Ein Unternehmen bot Fremdsprachenkurse an. Für jene Vortragenden, die über eine Gewerbeberechtigung für ein Übersetzungsbüro bzw Sprachdienstleistungen verfügten, wurden Verträge mit der Bezeichnung „Werkvertrag“ verwendet, für die übrigen Personen solche mit der Bezeichnung „freier Dienstvertrag“ gemäß § 4 Abs 4 ASVG. Zwischen den Parteien bestand Einigkeit darin, dass die Tätigkeit stets der eines freien Dienstverhältnisses entsprach. Strittig war aber, ob Kommunalsteuerpflicht nur für jene Vortragenden eintreten sollte, die tatsächlich nach dem ASVG versichert waren, oder Lohnnebenkostenpflicht auch für Personen bestand, die unter das GSVG fielen. Das LVwG ...