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Pflichtteilsverjährung bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung
iFamZ 2023/76
Die Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF beginnt bei postmortaler Abstammungsfeststellung nach § 150 ABGB („Vätertausch“) gem § 1478 Satz 2 ABGB erst mit Rechtskraft der Entscheidung im Statusverfahren. § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB idF ErbRÄG 2015 ist teleologisch so zu reduzieren, dass er nur Fälle erfasst, in denen die Verjährung bereits vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 zu laufen begonnen hat.
[1] Die Beklagte ist die eheliche, die Klägerin die außereheliche Tochter des 2005 verstorbenen Erblassers, der der Beklagten mit Notariatsakt vom Liegenschaftsanteile geschenkt hatte.
[2] Die Verlassenschaft wurde mit Beschluss des BG Salzburg vom der Witwe an Zahlungs statt überlassen.
[3] Mit seit rechtskräftigem Beschluss des BG Bruck an der Mur vom wurde festgestellt (§ 150 ABGB), dass nicht der bisherige gesetzliche Vater, sondern der Erblasser der Vater der Klägerin war.
[4] Mit ihrer am eingebrachten Klage begehrt die Klägerin (1.) Auskunft über sämtliche (weitere) vom Erblasser erhaltene Schenkungen und eidliche Bekräftigung derselben sowie (2.) die Zahlung eines Schenkungspflichtteils in Höhe von 111.111,11 €. Sie bringt – soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens – vor, ihr Pflichtteilsanspruch sei nich...