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Rechtsprobleme bei Sicherstellung des Pflichtteils
Aus der Erbrechtspraxis des Dr. S.
I. Sachverhalt
Der Erblasser hinterlässt einen unter gerichtlicher Erwachsenenvertretung stehenden Sohn und seine Ehefrau, die testamentarisch zur Alleinerbin berufen ist. Der pflichtteilsberechtigte Sohn, dessen Pflichtteil aufgrund seiner Schutzwürdigkeit vor Einantwortung sicherzustellen ist (§ 176 Abs 2 AußStrG), hat viele Jahre, bevor ihm ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, vom Erblasser eine Liegenschaft geschenkt und übergeben erhalten. Im Verlassenschaftsverfahren macht der Sohn seinen Pflichtteilsanspruch geltend und begehrt die Sicherstellung iSd § 176 Abs 2 AußStrG. Die Witwe (als präsumtive Erbin und zukünftige Pflichtteilsschuldnerin) wendet ein, dass der Sohn durch die zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommene Schenkung im Wege der Hinzu- und Anrechnung in seinem Pflichtteilsanspruch bereits abgefunden ist.
Wie ist im Verlassenschaftsverfahren im Hinblick auf das Einantwortungshindernis gem § 176 Abs 2 AußStrG vorzugehen?
II. Rechtsgrundlagen
Nach § 176 Abs 1 AußStrG sind alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen. Stehen schutzberechtigten Personen derartige Ansprüche nach zu, die noch nicht erfüllt sind, ...