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Gutgläubiger Verbrauch einer Abfertigungszahlung
Ob zu viel erhaltenes Entgelt gutgläubig verbraucht wurde, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer als redlich anzusehen ist. Dies gilt auch für eine BMSVG-Abfertigungszahlung bei vereinbarter Vorbehaltsklausel und unterfertigter Rückzahlungsverpflichtung ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin war vom bis zum bei einer GmbH als Trainerin beschäftigt, und zwar bis 2011 als freie Dienstnehmerin und danach als Angestellte. Zwischen der Arbeitgeberin und der beklagten Abfertigungskasse bestand ein Beitrittsvertrag gemäß § 11 BMSVG; die Abfertigungskasse verwaltete die von der Arbeitgeberin entrichteten Beiträge zum System der Abfertigung neu. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses informierte die Abfertigungskasse die Arbeitnehmerin über ihre Verfügungsmöglichkeiten nach § 17 BMSVG. Da die Arbeitnehmerin Geld für ihren Lebensunterhalt benötigte, beschloss sie, sich den Abfertigungsanspruch auszahlen zu lassen.
Der Auszahlungsantrag enthielt folgenden Passus: „Ich nehme zur Kenntnis, dass es aufgrund nachträglicher Meldungen durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger (etwa aufgrund von Irrtümern in der Lohnverrechnung meines Arbeitgebers oder nachträglicher Beitragsfests...