AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 27 Strafbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
II. | Strafbarkeit nur des Arbeitgebers | ||
A. | Wer gilt als Arbeitgeber? | ||
B. | Verantwortliche Beauftragung anderer? | ||
III. | Zur „Doppelkumulation“ der Strafen | ||
IV. | Zur Bedeutung der Strafrahmen | ||
V. | Verschulden: Ausreichendes Vorbeuge- und Kontrollsystem? | ||
VI. | Territorialitätsprinzip | ||
VII. | Behörden, Verjährung |
I. Grundsätzliches
1
§ 27 ist ungleich weniger detailliert als § 28 AZG, welche die Straftatbestände in sieben Absätzen mit 36 Ziffern und weiteren Auffächerungen präzisiert und diese Präzisierungen auch noch durch besondere Verben zum Ausdruck bringt.
§ 27 begnügt sich grundsätzlich mit vier Absätzen, in denen nur bestimmte Paragraphen des ARG - und nur teils eingeschränkt auf einzelne Absätze bzw. Artikel der EG-VO Nr. 651/2006 und die EU-Teilabschnitte FTL und Q einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften - angeführt sind, deren Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber mit bestimmten Strafrahmen bedroht ist.
Ergänzt werden diese Absätze 1 bis 2a durch einen Abs. 2b für den Fall wiederholter Bestrafung wegen Nichtgewährung der wöchentlichen Ruhezeit, wenn die gewährte wöchentliche Ruhezeit nicht einmal 24 Stunden betr...