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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3705-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 27 Strafbestimmungen

Franz Schrank

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundsätzliches
1- 3
II.
Strafbarkeit nur des Arbeitgebers
A.
Wer gilt als Arbeitgeber?
4- 6
B.
Verantwortliche Beauftragung anderer?
7- 16
III.
Zur „Doppelkumulation“ der Strafen
17- 23
IV.
Zur Bedeutung der Strafrahmen
24- 27
V.
Verschulden: Ausreichendes Vorbeuge- und Kontrollsystem?
VI.
Territorialitätsprinzip
VII.
Behörden, Verjährung
30, 31

I. Grundsätzliches

1

§ 27 ist ungleich weniger detailliert als § 28 AZG, welche die Straftatbestände in sieben Absätzen mit 36 Ziffern und weiteren Auffächerungen präzisiert und diese Präzisierungen auch noch durch besondere Verben zum Ausdruck bringt.

§ 27 begnügt sich grundsätzlich mit vier Absätzen, in denen nur bestimmte Paragraphen des ARG - und nur teils eingeschränkt auf einzelne Absätze bzw. Artikel der EG-VO Nr. 651/2006 und die EU-Teilabschnitte FTL und Q einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften - angeführt sind, deren Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber mit bestimmten Strafrahmen bedroht ist.

Ergänzt werden diese Absätze 1 bis 2a durch einen Abs. 2b für den Fall wiederholter Bestrafung wegen Nichtgewährung der wöchentlichen Ruhezeit, wenn die gewährte wöchentliche Ruhezeit nicht einmal 24 Stunden betr...

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