AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 13a Sonderregelung für den 8. Dezember
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
II. | Absicherung der Freiwilligkeit | ||
A. | Besonderes Ablehnungsrecht mit Benachteiligungsschutz | ||
B. | Strafbarkeit |
I. Grundsätzliches
1
Fällt der 8. Dezember auf einen Sonntag, gilt er gemäß § 7 Abs. 7 nicht als Feiertag, sodass sich eine Sonderregelung erübrigt. Fällt er indessen auf einen Werktag, würde die Feiertagsruhe greifen.
Von dieser nimmt § 13a die freiwillige Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen aus, soweit diese offenhalten dürfen. Verkaufstätigkeiten im Großhandel sind infolge gebotener einschränkender Auslegung nicht gedeckt, so jüngst Ob 53/17y, ARD 6565/9/2017, im Zuge eines UWG-Prozesses.
Insofern ist die Feiertagsruhe bedingt aufgehoben.
2
Einen gesetzlich nicht erforderlichen, aber dennoch erfolgten Flankenschutz bietet den Arbeitnehmern der Handelsangestelltenkollektivvertrag, soweit er auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Die darin enthaltenen Einschränkungen der Beschäftigung auf bestimmte Tätigkeiten und Zeiten sind zwar arbeitsrechtlich einzuhalten, doch kann ihre Nichteinhaltung nach dem ARG erlaubte Arbeit weder öffentlich-rechtlich unzulässig machen noc...