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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

4. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3705-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 11 Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen

Franz Schrank

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Identität der Ausnahmevoraussetzungen mit jenen des § 20 AZG
A.
Grundsätzliches
1, 2
B.
Außergewöhnliche Fälle
3
C.
Vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten
4
D.
Besondere Zweckbestimmung der Arbeiten
1.
Gefahrenabwehr oder Notstand
5
2.
Betriebsstörungen, Verderben von Gütern
6
3.
Sonstiger unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden
7
II.
Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften (Abs. 3)?
8- 12
III.
Anzeigepflichten und Sanktionen
A.
Anzeigepflichten
13- 15
B.
Sanktionen
16- 18

I. Identität der Ausnahmevoraussetzungen mit jenen des § 20 AZG

A. Grundsätzliches

1

§ 11 entspricht vor allem in seinem materiellen Teil zur Gänze den Ausnahmen des § 20 AZG für alle dortigen Arbeitszeitgrenzen und erweitert diese im Ergebnis auf die Wochenend- und Feiertagsruhe.

Unterschiede finden sich - abgesehen von der moderneren Textierung im ARG, wonach in der Z 2 von einem sonstigen unverhältnismäßigen Schaden anstelle des in § 20 Abs. 1 lit. b AZG noch geforderten Sachschadens die Rede ist (aber auch die dortige Auslegung im selben Sinne beeinflusst [Rz. 17 zu § 20 AZG, m.w.N.]) - nur in Bezug auf die Vorschriften, von denen dispensiert wird: Dort von praktisch allen Grenzen des AZG, hier nur vom grundsätzlic...

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