AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 4 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
Gesetzesmaterialien:
EB RV 141 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 4:
Diese Bestimmung ist die zentrale Norm zur Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten. Auf Grund mehrfacher Abänderungen ist sie jedoch inzwischen relativ schwer lesbar geworden und soll nun auf Grundlage des Regierungsprogramms übersichtlicher gestaltet werden. So kann etwa auf Grund der Generalklausel in § 1a der bisherige Abs. 9 zur Gänze entfallen. Daneben sind noch weitere Vereinfachungen der übrigen Absätze vorgesehen.
Zu § 4 Abs. 1:
Der Kollektivvertrag war schon bisher in bestimmten Fällen zur Zulassung einer täglichen Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden ermächtigt. Das Regierungsübereinkommen sieht vor, dass der Kollektivvertrag eine solche Ausweitung künftig generell vorsehen kann. Dementsprechend wird am Beginn der Regelungen über andere Verteilungen der Normalarbeitszeit eine solche Generalklausel normiert, die den bisherigen Abs. 7 überflüssig macht.
Zu § 4 Abs. 2:
Diese Regelung entspricht unverändert dem bisherigen Abs. 1.
Zu § 4 Abs. 3:
Die geltenden Einarbeitungsregelungen in Verbindung mit Feiertagen (Abs. 2 und 3) werden in einem Absatz zusammengefasst, da die bisherige Kon...