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Ehegattenunterhalt: Wohnkostenersparnis
iFamZ 2023/74
S. 100 § 94 ABGB
Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf es regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen Bedarf zu decken. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sich daher jene Wohnungskosten, die er andernfalls selbst zahlen müsste, in angemessener Höhe auf seinen Geldunterhaltsanspruch anrechnen lassen. Dabei ist nach stRsp auf den fiktiven Mietwert der Wohnung abzustellen.
Die Streitteile waren Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie während ihrer Ehe bewohnten. Der Beklagte verließ das Haus im August 2016, zahlte aber weiterhin die Kreditraten für das Haus. Die Betriebskosten wurden im Wesentlichen von der Klägerin getragen. Die Ehe wurde mittlerweile rechtskräftig geschieden, das Haus, in dem die Klägerin noch bis Juni 2021 wohnte, verkauft und der Erlös zwischen den Streitteilen aufgeteilt. (…) Die Vorinstanzen gaben der auf Unterhalt für die Zeit ab September 2016 gerichteten Klage teilweise statt, wobei sie vom nach der Prozentsatzmethode ermittelten Geldunterhaltsanspruch der Klägerin für die Wohnversorgung 25 % jenes Betrags in Abzug brachten, der ihr als Summe aus Eigenei...