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iFamZ 2, April 2023, Seite 99

Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes

iFamZ 2023/73

§ 49 EheG

Eine unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Eheverfehlungen, die nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe im Sinne des völligen Erlöschens der ehelichen Gesinnung begangen werden, spielen bei der Beurteilung, welchen der beiden Ehegatten das überwiegende Verschulden trifft, keine entscheidende Rolle.

(…) Nach den Feststellungen bestand bei beiden Ehepartnern – trotz vorheriger Eheverfehlungen beider Seiten – bis Oktober 2019, als die Beklagte von einem mehrtägigen Wellnessurlaub des Klägers mit einer anderen Frau im September 2019 erfuhr, obwohl sie sich gerade um einen Neubeginn bemühten, noch eine eheliche Gesinnung und empfanden beide die Ehe (noch) nicht als unheilbar zerrüttet. (…) Soweit die Revision daher dem Berufungsgericht vorwirft, bei Gewichtung des Verschuldens zu Unrecht auch die eben genannte Eheverfehlung des Klägers miteinbezogen zu haben, weil bereits zu einem früheren Zeitpunkt die eheliche Gesinnung erloschen gewesen sei, en...

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