AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 18a Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Straßenbahn-, Oberleitungsomnibus- und Seilbahnunternehmen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 18a samt Überschrift:
Da die Umsetzung der Richtlinie 2005/47/EG eine ganze Reihe von Sonderbestimmungen nur für das Zugpersonal erforderlich macht, wird ein eigener Unterabschnitt 5a für diese Gruppe geschaffen (einschließlich von Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit). Dies macht aus systematischen Gründen auch eine Änderung des § 18a samt Überschrift dahingehend notwendig, dass dieser nur mehr für die Arbeitnehmer/innen von Straßenbahnen und Seilbahnen gilt. Für das gesamte Zugspersonal auf Haupt- oder Nebenbahnen, aber auch für jene Arbeitnehmer/innen, die in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen sonstige fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben (Fahrdienstleitung, Bauarbeiten an Eisenbahnanlagen während laufendem Betrieb, sowie Be- und Entladetätigkeiten) gilt künftig der Unterabschnitt 5a.“
Kommentierung
1
Die beiden Zulassungsermächtigungen in Abs. 1 erfassen alle Arten von Straßenbahn-, Oberleitungsomnibus- und Seilbahnunternehmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 hinsichtlich der dort umschriebenen Arbeitnehmer.
2
Inhaltlich betreffen sie Ve...