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SWI 8, August 2017, Seite 413

Veräußerung eines Grundstücks in Tschechien nach Ablauf der tschechischen Spekulationsfrist

(BMF) – Nach Art 13 Abs 1 DBA Tschechien dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von im anderen Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen iSd Art 6 DBA Tschechien (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Veräußert daher eine in Österreich ansässige Person eine in ihrem Privatvermögen befindliche, in Tschechien gelegene Liegenschaft, so weist Art 13 Abs 1 DBA Tschechien das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn Tschechien zu. Dies gilt auch für Fälle, in denen in Tschechien gelegene Liegenschaften von in Österreich ansässigen Personen aufgrund des Ablaufs der in Tschechien derzeit für Grundstücke geltenden Spekulationsfrist von fünf Jahren steuerfrei aus ihrem Privatvermögen veräußert werden. An der Zuweisung des Besteuerungsrechts an Tschechien vermag in diesen Fällen auch Art 22 Abs 1 lit c DBA Tschechien nichts zu ändern, wonach Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Tschechien besteuert werden dürfen, ausnahmsweise dann in Österreich besteuert werden können, wenn Tschechien das Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt. So kommt der dem Art 23A Abs 4 OECD-MA nachgebildete Art 22 Abs 1 lit c DBA Tschechien nur ...

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