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Wahrung der Antragsfrist gem § 95 EheG bei einem Verfahrenshilfeantrag – Manifestationsbegehren im außerstreitigen Aufteilungsverfahren
iFamZ 2023/72
§ 95 EheG; § 64 ZPO; Art XLII EGZPO
In Verfahren, die während kurzer Präklusivfristen einzuleiten sind, wird trotz strenger Prüfung der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens bei einer zweimonatigen Untätigkeit eines Klägers bzw Antragstellers noch nicht der Schluss gezogen, dass dieser seinen Anspruch nicht weiterverfolgen wolle. Im Rahmen eines außerstreitigen Aufteilungsverfahrens nach § 81 ff EheG kann nur der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO geltend gemacht werden.
Im am beim BG Innsbruck, in dessen Sprengel die Frau wohnt, überreichten Antrag begehrte die Frau Verfahrenshilfe, „um Hilfe für [das] Aufteilungsverfahren nach der Scheidung“ zu erlangen. Weiters führte sie aus, „ich hätte gerne Hilfe beim Aufteilungsverfahren nach der Scheidung [...], da ich weder finanziell noch psychisch [...] in der Lage wäre[,] es alleine durchzuziehen“. Der Frau wurde daraufhin Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f, Z 2 und 3 ZPO „für ein Aufteilungsverfahren“ bewilligt. Mit Bescheid vom bestellte die zuständige Rechtsanwaltskammer den nunmehrigen Vertreter der Frau zum Verfahrenshelfer. Dieser Bescheid wurde (…) dem Verfahrenshelfer am zugestellt. (...