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BFG zur Grenzgängereigenschaft einer Spitalsärztin mit Bereitschaftsdiensten
Die Grenzgängereigenschaft iSd Art 15 Abs 6 DBA Deutschland geht verloren, wenn die Person während des Kalenderjahres an mehr als 45 Arbeitstagen nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Sind Bereitschaftsdienste in Form von Nachtdiensten zu leisten, so erstreckt sich in diesen Fällen der „Arbeitstag“ über das Tagesende hinaus. Durch die Leistung eines solchen Bereitschaftsdienstes entsteht dann kein für die Grenzgängereigenschaft schädlicher Nichtrückkehrtag, wenn nach dem Ende des Bereitschaftsdienstes der Dienst beendet ist und die Person an den Wohnort zurückkehrt. Nur wenn sich an den Bereitschaftsdienst wiederum ein weiterer Dienst anschließt, liegt eine beruflich bedingte Nichtrückkehr nach dem Ende des Arbeitstages vor.
Sachverhalt: Die in Österreich ansässige Beschwerdeführerin (Bf) war im Beschwerdejahr 2016 als Spitalsärztin an einem deutschen Krankenhaus beschäftigt. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Bf und ihrem Arbeitsort beträgt ca 27 km. Die Bf hatte neben den Regeldiensten auch Rufbereitschaftsdienste bzw Bereitschaftsdienste zu leisten. Vor bzw nach (Ruf-)Bereitschaftsdiensten schloss sich regelmäßig ein Normaldienst im Ausmaß von acht Stunden an. Während des Bereitschaftsdienstes war ein Au...