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SWI 1, Jänner 2024, Seite 37

VwGH: Bereitschaftsdienste, die das Ausmaß von 24 Stunden wesentlich übersteigen, gelten für Zwecke der Anwendung der Grenzgängerregelung des DBA Deutschland als schädliche Nichtrückkehrtage

Der für Art 15 Abs 6 DBA Deutschland relevante Arbeitstag ist nicht als bestimmter Kalendertag, sondern grundsätzlich als ein 24-Stunden-Intervall ab Arbeitsantritt zu verstehen.

Der Antritt einer 24-Stunden-Arbeitsschicht inklusive Bereitschaftsdienst am Tätigkeitsort mit nachfolgendem unmittelbarem Rückpendeln an den Wohnsitz ist selbst bei geringfügiger Überschreitung des 24-Stunden-Intervalls für die Anwendung der Grenzgängerregelung unschädlich.

Schließt jedoch an einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst noch ein Normalarbeitsdienst am Tätigkeitsort an, ist der Rahmen eines einzelnen Arbeitstages bereits deutlich überschritten, und es liegt ein Tag der schädlichen Nichtrückkehr für Zwecke der 45-Tage-Regelung vor.

Sachverhalt: Die in Österreich ansässige Revisionswerberin war im Beschwerdejahr 2016 als Spitalsärztin an einem deutschen Krankenhaus beschäftigt. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Revisionswerberin und ihrem Arbeitsort betrug ca 27 km. Neben Regeldiensten leistete die Revisionswerberin auch Rufbereitschaftsdienste bzw Bereitschaftsdienste.

Vor bzw nach (Ruf-)Bereitschaftsdiensten schloss sich regelmäßig ein Normaldienst im Ausmaß von acht Stunden an. Während des Bereitschaftsdienstes war ein ...

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