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Geltung des HeimAufG in Sonderschulen mit und ohne Hort
iFamZ 2023/71
LG ZRS Graz , 1 R 273/22g
In OGH 7 Ob 80/19v wird ausgeführt, dass der Geltungsbereich des HeimAufG gegeben ist, wenn in Einrichtungen wenigstens drei Menschen mit psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung iSd § 2 Abs 1 HeimAufG ständig gepflegt oder betreut werden können. Der Geltungsbereich besteht unabhängig davon, ob dem Minderjährigen eine Übernachtungsmöglichkeit oder täglich ambulante Pflege oder Betreuung angeboten wird. In Sonderschulen kommt das HeimAufG nicht nur in der regulären Unterrichtszeit, sondern auch in der Nachmittagsbetreuung (Hort) zur Anwendung.
Maßgeblich für die einrichtungsbezogene Geltung des HeimAufG sind die allgemeinen Kriterien des § 2 Abs 1 HeimAufG, ob in der hier zu beurteilenden Sonderschule „wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können“ – dies ist in der hier vorliegenden Einrichtung der Fall, da offensichtlich acht Schüler betreut werden.
Der OGH wollte mit der aus dem ME übernommenen Formulierung, wonach das HeimAufG wie bisher nicht zur AnwenS. 96 dung kommt, wenn der behinderte Minderjährige in der Familie gepflegt wird, nur klarstellen, dass das HeimAufG während der Familienpflege zu Hause nicht zur Anwendung kommt.
Die Bewohnervertreterin stellte den ...