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Technical Assistance Fees und Art 12 DBA Argentinien – Japan
Im jüngst abgeschlossenen DBA Argentinien – Japan wurden die technical assistance fees nicht in die Definition der Lizenzgebühren gemäß Art 12 aufgenommen, sodass diese Einkünfte unter Art 7 fallen und daher im Quellenland nicht besteuert werden, sofern keine Betriebsstätte vorhanden ist. Dies bedeutet eine klare Abweichung von der langjährigen argentinischen Politik und allen anderen DBA. Protto/Screpante (Kluwer Taxblog ) weisen darauf hin, dass dies für Argentinien Steuerausfälle nach sich ziehen werde, die über das DBA Argentinien – Japan hinausgehen. Die Nichtbesteuerung der technical assistance fees an der Quelle löst nämlich die Meistbegünstigungsklausel aus, die diese Vorzugsbehandlung Japans auf Gebietsansässige in vielen anderen Ländern ausdehnt, die Abkommen mit Argentinien unterzeichnet haben (zB das Vereinigte Königreich, Belgien, die Niederlande, Italien und Kanada). Nach dem im Dezember 2019 unterzeichneten DBA mit Österreich erfolgt die Aktivierung der Meistbegünstigungsklausel allerdings nicht automatisch, sondern die zuständige Behörde in Argentinien teilt der zuständigen Behörde in Österreich innerhalb von sechs Monaten mit, dass die Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind.