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Unterbringung im Wachzimmer der Triagestation ist eine Beschränkung auf einen Raum
iFamZ 2023/70
§ 33 Abs 3 UbG
LG Salzburg , 22 R 292/22b
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raums sind vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Vertreter des Kranken mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oder seines Vertreters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.
Schon die bloße Androhung einer Bewegungsbeschränkung reicht aus, wenn der Betroffene aus dem Gesamtbild des Geschehens den Eindruck gewinnen muss, keine beliebigen Ortsveränderungen mehr durchführen zu können. Es kommt auf eine objektive Betrachtung mit dem Maßstab des durchschnittlichen Patienten in dieser Situation an, ob eine Androhung vorliegt.
Aus der Begründung:
(…) Es stellt sich die primäre Rechtsfrage, ob die gegenständliche Situation eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit „auf einen Raum“ oder „innerhalb eines Raums“ iSd § 33 Abs 3 UbG dargestellt hat. Zutreffend ist, dass sich diese Begrifflichkeiten unmittelbar aus der angeführten Gesetzesbestimmung ergeben und eine weitere Definition nicht zu finden ist. Jedoch liegt Rsp und Lit iZm § ...