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Ablehnung der Enthebung des Erwachsenen- vertreters mangels eines ausreichend indizierten Interessenkonflikts
iFamZ 2023/69
Bei der Beurteilung der Eignung einer Person zum Erwachsenenvertreter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. Zu ihrer Annahme reicht bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung des Betroffenen aus. Ob eine Interessenkollision zu befürchten ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
[1] Der Revisionsrekurswerber ist gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Betroffene. Zur von ihm beantragten Enthebung (§ 284 ABGB) brachte er vor, Mitglied des Aufsichtsrats der X-Gesundheitsholding GmbH zu sein, die 100 % an der Y-Universitätsklinikum GmbH halte. Zu dieser gehöre neben dem Z-Universitätsklinikum auch der A-Campus. Die Betroffene habe bereits Krankenhausaufenthalte im Z-Universitätsklinikum und im A-Campus gehabt. Solche seien auch wieder zu erwarten. Als Erwachsenenvertreter obliege ihm die Kontrolle und Überwachung der ärztlichen Behandlungen und Rechnungen, woraus sich auch die Gefahr einer Interessenkollision ergeben könne. Die Vorinstanzen lehnten eine Enthebung ab.
[2] In seinem dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Revisionsrekurswerber keine Rechtsfrage von d...