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Ablehnung der Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ohne Erhebungen
iFamZ 2023/67
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist gem § 246 Abs 3 Z 3 ABGB zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist oder die Voraussetzungen für die Bestellung nach § 271 ABGB weggefallen sind. Betrifft dies nur einen Teil der Angelegenheiten, so ist der Wirkungsbereich gem § 246 Abs 3 Z 3 Satz 1 Halbsatz 2 ABGB insoweit einzuschränken. Es obliegt im Beendigungsverfahren ausschließlich dem Gericht, zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält.
Trotz der wiederholten Antragstellung durch die Betroffene reicht es im Hinblick auf den fast vier Jahre umfassenden Zeitraum zwischen letztmaliger Einholung eines Gutachtens und Beschlussfassung in erster Instanz im konkreten Einzelfall nicht aus, die Ablehnung der Beendigung des Erwachsenenschutzverfahrens – abgesehen von der Einholung einer Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin – ohne Durchführung von Erhebungsschritten ausschließlich mit dem Hinweis auf das sich aus den Eingaben der Betroffenen vorgeblich ergebende „unveränderte“ Krankheitsbild zu begründen. Überdies weist die Betroffene zutreffend darauf hin, dass sich den Entscheidungen der Vorinstanzen keine nähere Auseinandersetzung mit der Frage entnehmen lässt, ob sämtli...