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ASoK 5, Mai 2023, Seite 154

Zum Unterschied zwischen schlichter und disziplinarrechtlicher Verwarnung

Die Einräumung eines gerichtlichen Rechtsschutzes erscheint in beiden Fällen geboten

Christoph Radlingmayr

Spricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nach Abschluss eines Disziplinarverfahrens (§ 102 ArbVG) eine Verwarnung aus, ist diese gerichtlich bekämpfbar. Bei einer Verwarnung, die der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts erteilt, ist eine Klage hingegen unzulässig. Dies wird mit grundlegenden Unterschieden zwischen schlichter und disziplinarrechtlicher Verwarnung gerechtfertigt. Diese Ansicht wird hier kritisch hinterfragt.

1. Die disziplinarrechtliche Verwarnung

Verwarnungen (auch „Verweis“, „Rüge“ oder „Abmahnung“ genannt) sind ein zulässiger Bestandteil eines betrieblichen Disziplinarwesens. Die Grundlage bilden entweder eine kollektivvertragliche Regelung oder eine notwendige Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG. Auf deren Basis kann in weiterer Folge ein Disziplinarverfahren implementiert werden, das darauf gerichtet ist, ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers unter zwingender Zustimmung des Betriebsrats oder einer neutralen Stelle zu bestrafen (§ 102 ArbVG). Wird nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens eine Verwarnung ausgesprochen, wird mit dieser eine Sanktion gesetzt, dem Arbeitnehmer ein sozialer Nachteil zugefügt bzw angedroht und die Rechtslage gestaltet. Sie dient auch der Abschre...

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