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PV-Info 11, November 2022, Seite 21

Verweigerung der Kurzarbeit

Thomas Rauch

Der Arbeitgeber kann auch dann die Kurzarbeit einseitig anordnen, wenn betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im bisherigen Umfang entgegenstehen. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers geht nicht so weit, dass der Arbeitnehmer am unternehmerischen Risiko seines Arbeitgebers partizipieren und bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens auf einen Teil seines Einkommens verzichten müsste ().

Sachverhalt

Die Klägerin war seit beim beklagten Arbeitgeber als Leiterin eines Souvenirshops beschäftigt. Da die Betriebsstätte des Beklagten aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen war, vereinbarten die Parteien von April bis September 2020 Kurzarbeit. Der Beklagte forderte die Klägerin mehrfach auf, der Verlängerung der Kurzarbeit bis Ende 2020 zuzustimmen. Die Klägerin lehnte dies ab. Da die Betriebsstätte geschlossen blieb, erbrachte die Klägerin ab selbst keine Arbeitsleistungen. Deshalb verweigerte der Beklagte ab Oktober 2020 die Zahlung des Arbeitsentgelts. Wegen der Vorenthaltung des Entgelts erklärte die Klägerin am den vorzeitigen Austritt. Die Klägerin begehrte in ihrer Klage die Arbeitsentgelte für Oktober bis De...

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