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Ein Kollektivvertrag kann die gesetzlichen Entlassungsgründe einschränken
Wichtige Gründe, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, können vertraglich und somit auch kollektivvertraglich festgelegt (und auch eingeschränkt) werden. Nur ein genereller, auch verschuldete Tatbestände umfassender Ausschluss der Entlassungsbefugnis des Arbeitgebers durch Vereinbarung ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig ().
Sachverhalt
Der Kläger war seit bei der beklagten Partei als Linienpilot beschäftigt. Eine depressive Erkrankung führte 2014 zu einem Selbstmordversuch. Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom stellte die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH beim Kläger die dauerhafte flugmedizinische Untauglichkeit fest. Aufgrund dieses Bescheids sprach die beklagte Partei am die Entlassung aus und begründete dies damit, dass der Kläger auch in Zukunft fluguntauglich und überdies der Lizenzentzug selbstverschuldet sei. Die Anfechtung der Entlassung (§ 106 Abs 2 ArbVG) blieb erfolglos, weil in der Person des Klägers gelegene Umstände (dauerhafte Fluguntauglichkeit und damit keine Einsatzmöglichkeit) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen ().
Auf das Arbeitsverhältnis ist ...