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iFamZ 2, April 2023, Seite 92

Genehmigung der Klagsführung auf Schadenersatz wegen unterlassener Beantragung der Waisenpension

iFamZ 2023/66

§§ 1299, 1489 ABGB

Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden und über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig ist, beginnt die Verjährungsfrist im Regelfall erst mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung, weil erst dann der Schadenseintritt „unverrückbar“ feststeht und ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage zur Verfügung stehen. Diese Grundsätze gelten auch in Fällen, in denen der Schadenseintritt vom Ausgang eines Verwaltungsverfahrens abhängt. Im konkreten Fall beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Zustellung des Bescheids über die Gewährung der Waisenpension zu laufen.

[1] Der Betroffene wurde von 2008 bis Herbst 2018 von einem Rechtsanwalt als (nach damaliger Rechtslage) Sachwalter für alle Angelegenheiten vertreten. Der Sachwalter stellte keinen Antrag auf Waisenpension für den Betroffenen.

[2] Mit Beschluss vom erfolgte eine Umbestellung in der Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters.

[3] Mit E-Mail vom teilte eine Mitarbeiterin der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) dem Erwachsenenvertreter mit, dass sie die Geburtsurkunde des Betroffenen aufgefunden habe und dessen Vater 2001 verstorben ...

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