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Pendlerpauschale und Verjährungsfrist
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung wurde festgestellt, dass ein großes Pendlerpauschale zu Unrecht in Anspruch genommen wurde. Da nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Abgabenhinterziehung vorlag, wurde der verlängerte Verjährungszeitraum von zehn Jahren angewendet. Mit Blick auf das Detail kam das BFG (, RV/5100783/2018) zu einem anderen Schluss.
Im Zuge einer Außenprüfung beim Arbeitgeber wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht ein großes Pendlerpauschale für die Jahre 2007 bis 2010 erhalten hatte. Mit Bescheiden vom November 2017 wurde für die gegenständlichen Jahre das große Pendlerpauschale aberkannt. Der Beschwerdeführer brachte Verjährung vor, da keine Abgabenhinterziehung vorläge und somit nicht die verlängerte Verjährungsfrist zur Anwendung zu kommen habe.
Dass die Adresse, für welche das Pendlerpauschale geltend gemacht wurde, nicht die tatsächliche Wohnsitzadresse war, wurde nicht bestritten. Die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (L34) war weder mit einem Datum noch mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehen. Die am Formular befindliche Unterschrift war jene einer Personalreferentin des Arbeitgebers. Andere Erklärungen liegen nicht...